Sonder­nut­zungs­recht

verfasst am 14.03.2023

Ein Sonder­nut­zungs­recht im Bereich Immo­bi­lien bezeichnet das Recht, einen bestimmten Teil des Gemein­schafts­ei­gen­tums einer Wohn­an­lage oder eines Mehr­fa­mi­li­en­hauses allein nutzen zu dürfen. Es handelt sich dabei um einen Teil des Eigen­tums, der nicht dem Eigen­tümer der Wohnung oder des Hauses gehört, sondern von der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft gemein­schaft­lich genutzt wird.

Beispiele für Sonder­nut­zungs­rechte sind beispiels­weise die Nutzung von Garten­flä­chen, Balkonen, Terrassen, Tief­ga­ra­gen­stell­plätzen oder auch Wasch­kü­chen.

Das Sonder­nut­zungs­recht ist in der Regel im Grund­buch einge­tragen und geht mit dem Kauf der Wohnung oder des Hauses auto­ma­tisch auf den neuen Eigen­tümer über. Es ist jedoch möglich, dass das Sonder­nut­zungs­recht auch separat verkauft oder vererbt wird.

Wichtig ist, dass das Sonder­nut­zungs­recht immer in Zusam­men­hang mit dem Gemein­schafts­ei­gentum steht und somit nicht ohne Zustim­mung der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft verän­dert werden darf. Auch müssen die Kosten für die Instand­hal­tung und Repa­ratur des Sonder­ei­gen­tums vom Eigen­tümer getragen werden.