Nicht umlagefähige Kosten
verfasst am 14.03.2023
Nicht umlagefähige Kosten sind Ausgaben, die im Rahmen der Immobilienverwaltung anfallen, aber nicht auf die Mieter umgelegt werden können. Diese Kosten müssen vom Vermieter selbst getragen werden und können nicht als Teil der Nebenkosten auf die Miete umgelegt werden.
Typische nicht umlagefähige Kosten sind:
- Kosten für Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten, die nicht aufgrund von Verschleiß oder normaler Abnutzung anfallen, sondern aufgrund von grober Fahrlässigkeit bzw. mutwilliger Zerstörung durch Mieter / Dritte.
- Kosten für Instandsetzungsarbeiten, die aufgrund von Mängeln oder Fehlern bei der Bauausführung oder Planung entstehen, die nicht vom Vermieter zu verantworten sind.
- Kosten für rechtliche Auseinandersetzungen oder Streitigkeiten mit Mietern, die nicht durch eine Versicherung gedeckt sind.
- Verwaltungskosten, die nicht direkt mit der Verwaltung der Immobilie im Zusammenhang stehen, wie z.B. Kosten für Buchhaltung oder Steuerberatung.
- Finanzierungskosten, wie z.B. Zinsen für Darlehen oder Hypotheken, die für den Kauf oder die Renovierung der Immobilie aufgenommen wurden.
Es ist wichtig zu beachten, dass Vermieter bei der Berechnung der Nebenkosten darauf achten müssen, dass nur die umlagefähigen Kosten auf die Miete umgelegt werden dürfen. Nicht umlagefähige Kosten müssen separat von Vermietern getragen werden und dürfen nicht als Teil der Nebenkosten auf die Miete umgelegt werden.